Amtsveranlagung für Senioren
Nicht nur Gewerbetreibende, Selbständige und Arbeitnehmende erzielen steuerpflichtige Einkünfte. Auch Alters-, Witwen- und Berufsunfähigkeitsrentner sind grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihre Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigen. Seit der Umstellung der Besteuerung von Alterseinkünften im Jahr 2005 wächst der Anteil der Rentner, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, stetig.
In den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen können Rentner die lästige Arbeit mit der Steuererklärung vermeiden und einen Einkommensteuerbescheid im Rahmen der sogenannten Amtsveranlagung durch das Finanzamt erstellen lassen. Voraussetzung für die Amtsveranlagung ist eine Verzichtserklärung der Rentner auf die Abgabe der Steuererklärung.
Die Finanzverwaltung ist zum Erlass eines Steuerbescheides ohne Steuererklärung in der Lage, wenn sie bereits die steuerrelevanten Daten automatisch von dritter Seite gemeldet bekommt. Dazu gehören die Rentenbezüge, die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und den privaten Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen. Ebenso übermitteln die Versicherungsträger auch die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die privaten Krankenkassen übermitteln die vom Mitglied gezahlten Beiträge zur Basisabsicherung. Weitere Daten sollen in den kommenden Jahren noch hinzukommen.
Auf dem Papiervordruck „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ können ergänzend auch Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Damit sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Wer allerdings zusätzliche Einkünfte wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke nutzen.
Achtung:
Die Amtsveranlagung ist aktuell nur für Rentenempfänger mit erstem Wohnsitz in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen nutzbar. Trotz der Vereinfachung des Steuererklärungsverfahrens muss eine Zustimmung zum Amtsveranlagungsverfahren gut überlegt sein. Denn mit der Zustimmung und dem damit verbundenen Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung wird im Zweifel auf die Berücksichtigung vieler steuermindernder Aufwendungen oder Wahlrechte verzichtet.
Lassen Sie sich beraten. Wir prüfen, ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, helfen bei der Erstellung und prüfen Ihren Steuerbescheid.