Bundesregierung beschließt weitere Regelungen zur Unterstützung von Unternehmen und Familien
Noch ist die weltweite Corona-Pandemie nicht vorbei und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind in vielen Bereichen spürbar. Am 25. August 2020 haben daher die Regierungsparteien beschlossen, zahlreiche coronabedingte Maßnahmen zu verlängern. Dazu gehören insbesondere viele Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld.
Längere Bezugsdauer für Kug
Bereits im März 2020 wurden Erleichterungen für die Beantragung von Kurzarbeit eingeführt. Dazu gehört insbesondere, dass Kurzarbeit bereits angezeigt werden kann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Verdienstausfall von mehr als 10 % betroffen sind (bisher: ein Drittel). Diese Sonderregelung war zunächst bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Sie soll nunmehr weiterhin für alle Betriebe gelten, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit einführen. Für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, wird die Bezugsdauer auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Auch bei den Lohnnebenkosten werden die Arbeitgeber weiter entlastet. So werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Für Kurzarbeit im zweiten Halbjahr 2021 soll es eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % geben. Nutzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 100 % erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht und die Maßnahme mindestens 120 Stunden umfasst. Zudem müssen Bildungsträger und Bildungsmaßnahme von der Bundesagentur für Arbeit zugelassen sein.
Erhöhtes Kug bis Ende 2021
Die Regelung zum erhöhten Kurzarbeitergeld soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Danach werden ab dem 4. Monat des Bezuges von Kug 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 77 % für unterhaltspflichtige Eltern und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 % gezahlt. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Mini-Job neben Kug weiterhin unschädlich
Die Eigeninitiative der Erwerbstätigen soll dadurch gefördert werden, dass ein Mini-Job mit einem monatlichen Verdienst bis 450 Euro nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Das gilt auch für Mini-Jobs, die erst während der Kurzarbeit beginnen. Auch diese Regelung soll bis Ende 2021 gelten. Dagegen soll die Hinzuverdienstregelung, wonach eine Nebentätigkeit in voller Höhe nicht angerechnet wird, wenn die Summe aus aktuellem Verdienst, Kurzarbeitergeld und Nebentätigkeit die Höhe des bisherigen Monatsverdiensts nicht überschreitet, zum 31. Dezember 2020 auslaufen.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse auch 2021
Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wird die Regelung, wonach Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts nicht übersteigt.
Fünf Tage mehr Kinderkrankengeld
Müssen Eltern wegen Erkrankung ihrer Kinder zu Hause bleiben, erhalten sie normalerweise 10 Tage lang Kinderkrankengeld. Dies reicht angesichts der Corona-Pandemie in diesem Jahr in vielen Fällen nicht aus. Daher können Eltern in 2020 jeweils fünf Tage mehr Kinderkrankengeld erhalten. Bei Alleinerziehenden sind es zehn Tage mehr.
Mehr Unterstützung zur Pflege
Bis zu 20 Arbeitstage können Beschäftigte im Rahmen der Akuthilfe Pflege von der Arbeit fernbleiben, wenn sie neben den eigenen Kindern coronabedingt weitere Angehörige zu Hause pflegen oder deren Pflege neu organisiert werden muss. Auch das Pflegeunterstützungsgeld kann bis zu 20 Arbeitstagen in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von coronabedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgen muss.
Überbrückungshilfe bis zum Jahresende
Für die Sicherung der Liquidität der Unternehmen soll das Überbrückungshilfe-Programm für die Monate September bis Dezember 2020 weitergeführt werden. Wie das konkret aussieht und in welcher Höhe wer Anspruch hat, ist noch nicht bekannt. Hier wird es darauf ankommen, inwieweit das bestehende Programm 1 zu 1 weitergeführt wird oder ob es Änderungen geben wird. Voraussichtlich wird eine Beantragung erst ab Oktober 2020 und damit nach Abschluss des derzeitigen Programms möglich sein.