Steuerliche Abzugsbeträge in 2021 optimal nutzen
Ob Unternehmer, Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Senioren – niemand will mehr Steuern zahlen, als unbedingt nötig.
Tipp 1: Spenden und dabei Steuern sparen
Die Hochwasserkatastrophe im Sommer hat es wieder gezeigt, wie wichtig es ist, dass Hilfebedürftigen gespendet wird. Und es gibt immer und überall Menschen, die unsere Hilfe benötigen. Sie möchten in diesem Jahr noch etwas für wohltätige und gemeinnützige Zwecke spenden? Damit können Sie einerseits helfen, andererseits Ihre Spenden aber auch steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.
Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 % der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 % von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro angesetzt werden.
Tipp 2: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Sie müssen für 2021 mit einer Steuer(nach)zahlung rechnen? Dann könnte es sinnvoll sein, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen, um Ihre steuerlich abziehbaren Sonderausgaben zu erhöhen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob Sie Krankenversicherungsbeiträge – maximal für die nächsten drei Jahre – noch in 2021 vorauszahlen können. Steuerlich ist diese Gestaltung zulässig.
Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in diesem Jahr komplett abziehbar – neben den Beiträgen für 2021 auch die für 2022, 2023 und 2024. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) steuerlich geltend machen. Ehepaare können bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.
Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen bis spätestens 21. Dezember 2021 erfolgen (vom Konto abgeflossen sein), damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2021 berücksichtigt.
Tipp 3: Steuerbonus für haushaltnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Sie haben eine Haushaltshilfe beschäftigt oder Handwerker mit Reparaturarbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus beauftragt? Dann sollten Sie sich den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen nicht entgehen lassen! Sie können 20 % der Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 % von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 % von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber.
Denken Sie dabei auch an die Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung (auch bei Wohneigentum). Auch darin werden Sie Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen finden. Lassen Sie sich diese bescheinigen und schöpfen Sie so die Boni optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!
Tipp 4: Eigenheim energetisch sanieren und Steuern sparen
Wer sein Eigenheim energetisch saniert, wird mit einem Steuerbonus belohnt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden. Wer noch 2021 eine Sanierungsmaßnahme abschließt, kann 7 % der Aufwendungen von seiner tariflichen Einkommensteuer für 2021 abziehen.
Tipp 5: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Als Unternehmer müssen Sie privat für Ihr Alter vorsorgen. Sie haben schon einen Rürup-Rentenvertrag abgeschlossen oder beabsichtigen dies? Dann können Sie noch in diesem Jahr die volle steuerliche Förderung nutzen. Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken sind in diesem Jahr zu 92 % steuerlich abziehbar. Insgesamt werden Beiträge bis zu 25.787 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 51.574 Euro) begünstigt.
Als Sonderausgaben wirken sich damit bis zu 23.724 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 47.448 Euro) steuerlich aus. Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent über 1.900 Euro Einkommensteuer sparen.
Tipp 6: Riesterförderung mit Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug
Unternehmer erhalten keine Riesterförderung – das ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn Selbständige sind mittelbar riesterbegünstigt, wenn sie verheiratet sind und der Partner rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 % Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Unternehmerpartner mit einem privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten.
Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 % des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2021 erhalten.
Tipp 7: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Sie haben Ihr Kind während seines Studiums finanziell unterstützt, erhalten aber kein Kindergeld mehr, da es bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat? Dann können Sie den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Im Jahr 2021 können Sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.744 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.
Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2021 oder 2022 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2022 fertiggestellte Brille noch in 2021 bezahlen oder schon eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2021 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2022 zu leisten.